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Veranstaltungs-Ticker

 

Ausländerfalknerjagdschein Erteilung Tagesjagdschein


Fachlich freigegeben am

06.03.2025

Gebühr

Gebühr
49 EUR (FIX)

Zusätzlich Erhebung Jagdabgabe 5 €, sofern nicht gleichzeitig ein Jagdschein gelöst wird.


Hinweise (Besonderheiten)

Amtssprache ist Deutsch. Dokumente in anderen Sprachen müssen beglaubigt und übersetzt vorliegen.


Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerfalknerjagdschein erteilt.


Fristen

Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage.


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde, in deren Territorium der Jagdbezirk liegt, in dem die Jagd ausgeübt werden soll.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für  Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg


Volltext

Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Falknerjagdschein und Jagdschein. Sofern Sie den Nachweis über eine deutsche Falknerprüfung und Jägerprüfung nicht erbringen, können Sie grundsätzlich nur einen Tagesjagdschein für Ausländer beantragen.


Rechtsgrundlage(n)

§ 15 Absatz 1 - 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)


Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • in den letzten drei Jahren erteilter Jagdschein des Heimatlandes
  • in den letzten drei Jahren erteilter Falknerjagdschein des Heimatlandes
  • aktuelles Lichtbild

Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung


Voraussetzungen

  • bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
  • Hauptwohnsitz nicht in Deutschland
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung

bestandene Falknerprüfung


Zuständige Stelle(n)