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Veranstaltungs-Ticker

 

Ausländerfalknerjagdschein Erteilung Jahresjagdschein


Fachlich freigegeben am

06.03.2025

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Zusätzlich Erhebung Jagdabgabe 25 €/Jahr, sofern nicht gleichzeitig ein Jagdschein gelöst wird.


Hinweise (Besonderheiten)

Amtssprache ist Deutsch. Dokumente in anderen Sprachen müssen beglaubigt und übersetzt vorliegen.


Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerfalknerjagdschein erteilt.


Fristen

Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde, in derem Territorium die Beizjagd stattfinden soll.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für  Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg


Volltext

Wenn Sie als Ausländer in Deutschland die sogenannte Beizjagd ausüben wollen und Sie keine deutsche Falknerprüfung abgelegt haben, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Ausländerfalknerjagdschein mit sich führen.


Rechtsgrundlage(n)

§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)


Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Jagdschein des Heimatlandes
  • Falknerjagdschein des Heimatlandes
  • gegebenenfalls Zeugnis der Jägerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
  • gegebenenfalls Zeugnis der Falknerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
  • aktuelles Lichtbild

Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung


Voraussetzungen

  • bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
  • Hauptwohnsitz nicht in Deutschland
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung

bestandene Falknerprüfung


Zuständige Stelle(n)