Krankenbehandlung von Nichtschädigungsfolgen für Schwergeschädigte
Volltext
Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden.
Wurde bei Ihnen ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 festgestellt, können Sie zusätzliche Leistungen erhalten. Unter Umständen werden dann Behandlungen von Erkrankungen übernommen, die nicht auf die anerkannte Schädigung zurückzuführen sind. Dazu können beispielsweise Arztbesuche, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte gehören.
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel: Nachweise des Strafverfahrens (Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen), Nachweise der Impfung
- Ärztliche Bescheinigungen über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie
- weitere medizinische Unterlagen (zum Beispiel Krankenhausbericht, Therapiebericht)
Falls Sie erforderliche Nachweise dem Antrag nicht beifügen, wird die zuständige Behörde aufgrund Ihrer Angaben von Amts wegen ermitteln und erbittet hierfür eine Einverständniserklärung.
Voraussetzungen
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung.
Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) liegt bei 50 oder höher.
Sie haben keine andere Absicherung im Krankheitsfall oder können diese auf Grund der Folgen des schädigenden Ereignisses nicht mehr unterhalten.
Eine Verweigerung von Leistungen für nicht aus dem schädigenden Ereignis resultierenden Gesundheitsschäden würde für Sie eine unbillige Härte bedeuten.
Die Leistungsgewährung erfolgt für Nichtschädigungsfolgen. Voraussetzung ist damit das Vorliegen einer Gesundheitsstörung, die nicht als Schädigungsfolge eines schädigenden Ereignisses im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB XIV anerkannt ist und der medizinischen Behandlung bedarf.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Der Antrag ist kostenlos.
Verfahrensablauf
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie als Geschädigte einen Anspruch auf Krankenbehandlung auch für Nichtschädigungsfolgen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben getätigt wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab der Antragstellung erbracht. Leistungen werden auch für Zeiträume vor der Antragstellung erbracht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde.