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Veranstaltungs-Ticker

 

Typenbaugenehmigung


Volltext

 

Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen der Brandenburgischen Bauordnung oder aufgrund der Brandenburgischen Bauordnung erlassener Vorschriften entsprechen.

Eine Typenpgenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typenprüfung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typenprüfung nicht erteilt.Die Typengenehmigung entbindet nach § 75 Abs. 4 Satz 1 LBauO nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung einzuholen.

Typenprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Antrag in Textform

Bauvorlagen nach Brandenburgischer Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV):

  • Bauzeichnungen gemäß § 8
  • Baubeschreibung gemäß § 9
  • Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird.
  • Nachweis des Brandschutzes gemäß § 11, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird,
    oder,
    wenn der Brandschutznachweis nicht bauaufsichtlich geprüft wird, bei Gebäudeklasse 4 die Erklärung zum Brandschutznachweis
  • Anträge auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen, wenn solche vorhanden sind und die Abweichungen nicht in den Verantwortungsbereich eines Prüfingenieurs für Standsicherheit oder Brandschutz fallen

Auflistung, welche Fragen ganz oder teilweise in der Typengenehmigung entschieden werden sollen (In der Typengenehmigung ganz oder teilweise entscheidbar sind die Fragen, die mit den §§ 12, 14, 16 bis 45, 47, 48, 50 und 51 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zusammenhängen)


Voraussetzungen

Eine Typengenehmigung wird erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen der Brandenburgischen Bauordnung oder aufgrund der Brandenburgischen Bauordnung erlassenen Vorschriften entsprechen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenart: variabel

Kostenhöhe (variabel): von 250 Euro

Bezeichnung der Kosten: Gebühr

URL zur Gebührenbildung: Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)

Kassenzeichen:

Gebührenrahmen: 250 Euro bis zum zwanzigfachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr;
Innerhalb dieses Rahmens wird die Gebühr unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zur Antragsbearbeitung und des wirtschaftlichen Nutzens für den Antragsteller festgesetzt.


Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit
  • Eingangsbestätigung (mit Nachforderung von Unterlagen, falls erforderlich)
  • Inhaltliche Prüfung der Antragsunterlagen
  • Typengenehmigung, wenn die Anforderungen der Brandenburgischen Bauordnung oder aufgrund der Brandenburgischen Bauordnung erlassener Vorschriften erfüllt sind

Zusendung der Typengenehmigung und des Gebührenbescheides an den Antragsteller per Post


Bearbeitungsdauer

bis zur Eingangsbestätigung: 2 Wochen,

ab dem Zeitpunkt, an dem alle Unterlagen vollständig und richtig sind: ein Monat


Fristen

Ist der Antrag auf Typengenehmigung unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Behörde den Antragsteller mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Die Typengenehmigung gilt 5 Jahre.

Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Typengenehmigung gestellt werden.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formlose Antragsstellung möglich: Der Antrag kann in Textform, jedoch ansonsten formlos, gestellt werden.


Weiterführende Informationen

E-Mail:  bpa@lbv.brandenburg.de


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg


Fachlich freigegeben am

09.02.2026

Zuständigkeit

Bautechnisches Prüfamt im Landesamt für Bau und Verkehr (LBV)


Ansprechpunkt

Landesamt für Bauen und Verkehr

Bautechnisches Prüfamt

Gulbener Straße 24

03046 Cottbus

bpa@lbv.brandenburg.de


Zuständige Stelle(n)