Leitungspersonal Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen Entgegennahme
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Als Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 4 BbgPBWOG müssen Sie den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung sowie der Pflegedienstleitung beziehungsweise der entsprechenden Leitung in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen gegenüber der Aufsicht für unterstützende Wohnformen anzeigen.