Vermessung von langgestreckten Anlagen im Rahmen der Flurstücksbildung beantragen
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Die Vermessung an langgestreckten Anlagen ist eine besondere Liegenschaftsvermessung. Darunter wird die Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder der Veränderung einschließlich des Ausbaus z.B. von Straßen, Bahnen, Dämmen und Gewässern verstanden. Voraussetzung ist es, dass die zu vermessende Anlage mindestens 100 m lang ist.
Sie können diese bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Landes oder bei den zuständigen Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte beantragen.