Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für diese Personengruppe (deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) ist beim Standesamt 1 in Berlin verortet.
Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht.
Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
Der Personenstand
Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
Die Staatsangehörigkeit
Sowie, ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen
Voraussetzungen
Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Sie muss Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden
Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernisgrund entgegenstehen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
Verfahrensablauf
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt 1 in Berlin beantragt. Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Fristen
Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.
Fachlich freigegeben durch
Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandsrecht, des Landes Bremen
Fachlich freigegeben am
12.10.2020
Zuständigkeit
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin