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Veranstaltungs-Ticker

 

Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Personen, die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz sind


Volltext

Wenn Sie über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen und mit dieser Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen oder darüber hinausgehend erbringen wollen, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen:

  • Inkassodienstleistungen,
  • Rentenberatung auf dem Gebiet der Rentenberatung, auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.

Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; Ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des

  • Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.

Voraussetzungen:
Möchten Sie eine Tätigkeit, für die Sie über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen, fortführen, sieht das Gesetz für Ihre Registrierung ein vereinfachtes Prüfungsverfahren vor. Ihrem Antrag sind dann nur Ihre Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz und ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung beizufügen. Sie müssen darüber hinaus grundsätzlich keinen gesonderten Nachweis ihrer Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde mehr erbringen.

Möchten Sie hingegen in einem Bereich Rechtsdienstleistungen erbringen, der von ihrer vorhandenen Erlaubnis abweicht oder über diese hinaus geht, ist insoweit das üblicherweise vorgesehene Registrierungsverfahren durchzuführen. Es wird also geprüft, ob Sie persönlich geeignet und zuverlässig sind. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin benötigen Sie einen Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten.

Registriert werden können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.

Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen unter anderem im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

  • Testamentsvollstreckung,
  • Haus- und Wohnungsverwaltung,

Fördermittelberatung.


Rechtsgrundlage(n)

§ 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)

§ 12 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)


Erforderliche Unterlagen

Für das vereinfachte Verfahren nach § 1 Absatz 4 Satz 1 RDGEG bei Fortführung einer Erlaubnis sind beizubringen:

  • Erlaubnisurkunde (§ 1 Absatz 1 RDGEG)
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 1 Absatz 4 Satz 1 RDGEG, § 12 Absatz 1 Nummer 3 RDG)
  • alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben

 

Für ein Registrierungsverfahren über eine bestehende Erlaubnis hinaus wären mit dem  Registrierungsantrag beizubringen:

 

-alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben

-eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung

-eine Mitteilung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde bereits beantragt wurde (für jede qualifizierte Person gesondert)

-bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung

-eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist

-Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde (für jede qualifizierte Person gesondert)


Voraussetzungen

Bei Fortführung einer bestehenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz sind als Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich nur eine bestehende Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz sowie das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen (§ 1 Absatz 4 Satz 1 RDGEG).

Soll die Tätigkeit abweichend von oder über die bestehende Erlaubnis hinaus fortgeführt werden, wären Voraussetzungen für eine Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) insoweit 

-persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG)

-theoretische und praktische Sachkunde in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG)

-Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG, § 5 RDV)

-Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person).


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Registrierungsgebühren:

Nach § 1 Absatz 4 Satz 3 RDGEG werden für das Registrierungsverfahren bei Erlaubnisinhabern nach dem Rechtsberatungsgesetz und die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister keine Gebühren erhoben.

Geht das Registrierungsverfahren hierüber hinaus, fällt für die Registrierung nach dem RDG eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro an (Nr. 1230 Anlage (KV) zu JVKostG).

Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro an (Nr. 1231 Anlage (KV) zu JVKostG).


Verfahrensablauf

Der Antrag kann unter Verwendung des vorgegebenen Formulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. Sobald alle Voraussetzungen vorliegen und die erforderlichen Nachweise erbracht sind, nimmt das Bundesamt für Justiz die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Fehlen Zulassungsvoraussetzungen, folgt die Ablehnung des Antrages.


Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist nach § 13 Absatz 3 Satz 1 RDG innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.


Fristen

Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.


Formulare/Schriftformerfordernis


Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

03.08.2026

Zuständigkeit

Bundesamt für Justiz


Zuständige Stelle(n)