Der Umgang mit Grundstoffen, die möglicherweise bei der illegalen Betäubungsmittelherstellung eingesetzt werden können, unterliegt einer strengen Kontrolle.
Grundstoffe sind in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Ausgangsstoffe, die möglicherweise in Drogen mit hohem Abhängigkeits- und Missbrauchspotenzial umgewandelt werden können
Kategorie 2: Stoffe, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind
Kategorie 3: Lösungsmittel und Säuren
Kategorie 4: Arzneimittel und Tierarzneimittel, die Ephedrin oder Pseudoephedrin oder die Salze von Ephedrin oder Pseudoephedrin enthalten.
Wenn Sie am Grundstoffverkehr teilnehmen, müssen Sie jährlich Ihre Vorgänge beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) melden. Die Meldepflicht besteht, wenn Sie
eine Erlaubnis für Grundstoffe der Kategorie 1 oder
eine Registrierung für Grundstoffe der Kategorie 2 besitzen,
Sie Grundstoffe der Kategorie 3 in ein gelistetes Land mit einer Ausfuhrgenehmigungspflicht ausführen oder
Grundstoffe der Kategorie 4 in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) ausführen.
In der Meldung müssen Sie Angaben machen zu
dem Verbrauch von Grundstoffen der Kategorie 1,
Aus- und Einfuhren von Grundstoffen der Kategorien 1 und 2,
Abgaben von Grundstoffen der Kategorien 1 und 2 innerhalb Deutschlands und der EU,
Vermittlungsgeschäften, die Streckengeschäfte mit Staaten außerhalb der EU einschließen,
den Ausfuhren von Grundstoffen der Kategorie 3 in ein gelistetes Land mit einer Ausfuhrgenehmigungspflicht sowie
den Ausfuhren von Grundstoffen der Kategorie 4.
Sie müssen Ihre Vorgänge melden, solange Ihre Erlaubnis oder Registrierung gültig ist. Auch wenn Sie trotz gültiger Erlaubnis oder Registrierung nicht am Grundstoffverkehr teilgenommen haben, müssen Sie dies in einer sogenannten Fehlanzeige melden.
Sie müssen Ihre Vorgänge nicht melden, wenn Sie als
Apotheke,
Polizei- und
Zollbehörde oder
Bundeswehreine Sondererlaubnis besitzen oder
ausschließlich Stoffe der Kategorie 2A weiterverarbeiten.
Übersicht über alle Vorgänge in Bezug auf den Grundstoffverkehr im vergangenen Jahr
Voraussetzungen
Sie sind in Deutschland ansässig.
Sie besitzen
eine Erlaubnis zum Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 1 oder
eine Registrierung zum Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 2 (A und B) oder
haben Grundstoffe der Kategorie 3 in gelistete Bestimmungsländer oder
Grundstoffe der Kategorie 4 ausgeführt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Sie können die Meldung für den Grundstoffverkehr online, per Post oder E-Mail beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einreichen.
Meldung online einreichen:
Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de und rufen Sie das Online-Formular auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
Sie benötigen für die Meldung ein Elster-Unternehmenskonto und ein Elster-Zertifikat.
Laden Sie die Meldung als Datei hoch und senden Sie die Meldung ab. Die hochgeladenen Dateien dürfen jeweils nicht größer sein als 10 Megabyte.
Folgende Dateitypen können Sie hochladen:
PDF
PNG
JPG
Das BfArM prüft Ihre Angaben und
benachrichtigt Sie bei Unstimmigkeiten. Bei Bedarf müssen Sie eine Korrekturmeldung einreichen.
Meldung per Post oder E-Mail einreichen:
Füllen Sie das Meldungsformular auf der Internetseite des BfArM aus.
Senden Sie das Formular
per E-Mail an das BfArM oder
drucken Sie das Formular aus und
senden Sie es per Post an das BfArM.
Das BfArM prüft Ihre Angaben und benachrichtigt Sie bei Unstimmigkeiten. Bei Bedarf müssen Sie eine Korrekturmeldung einreichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Fristen
Sie müssen die Meldung bis zum 15. Februar des Folgejahres für das zurückliegende Kalenderjahr einreichen.