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Veranstaltungs-Ticker

 

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen einholen


Rechtsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

01.09.2022

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja


Gebühr

Gebühr
237 EUR (FIX)

Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit und der Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der Regierungsvereinbarungen entstehen, wird vom ausländischen Arbeitgeber (Auftragnehmer) eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr für einen Neuantrag beträgt 237,00 EUR. Wenn Sie die Gebühr per Bargeldeinzahlung entrichten möchten, zahlen Sie den Betrag auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit bei der Deutschen Bundesbank.

Gebühr
119 EUR (FIX)

Bei einem Nachtrag fallen weitere 119,00 EUR an Gebühren an. Wenn Sie die Gebühr per Bargeldeinzahlung entrichten möchten, zahlen Sie den Betrag auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit bei der Deutschen Bundesbank.

Gebühr
89 EUR (FIX)

Darüber hinaus entsteht eine Laufzeitgebühr von 89,00 EUR je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung.


Hinweise (Besonderheiten)

Bitte wenden Sie sich bei erstmaliger Antragsstellung immer zuerst an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit. Dort werden Sie registriert und erhalten eine Auftragsnummer.


Zuständigkeit

Bundesagentur für Arbeit


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Voraussetzungen

Damit Sie die Zustimmung erhalten können, müssen Sie nachweisen können, dass die Arbeitskräfte, die Sie beschäftigten möchten,

  • die nötigen Qualifikationen mitbringen,
  • die gleichen Arbeitsbedingungen vorfinden wie vergleichbare deutsche Beschäftigte,
  • tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die ihren Qualifikationen entsprechen oder ihren Qualifikationen angemessen sind und
  • einen gültigen Arbeitsvertrag besitzen.

Je nachdem, in welchem Gewerk Ihr Unternehmen tätig ist, können besondere Voraussetzungen für die Zustimmung zur Beschäftigung von ausländischen Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern gelten.


Fristen

Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, mindestens 4 Wochen, frühestens 3 Monate, vor dem beabsichtigten Ausführungstermin ein. Zusätzliche Auskünfte zu Ihren Antragsunterlagen müssen Sie, nachdem Sie die Bundesagentur für Arbeit dazu aufgefordert hat, innerhalb der gesetzten Frist einreichen.


Verfahrensablauf

Um die Zustimmung einzuholen, gehen Sie als Auftraggeberin oder Auftraggeber folgendermaßen vor:

  • Wenden Sie sich an die Zentrale Auslands und Fachvermittlung. Dort werden Sie registriert und erhalten eine Auftragsnummer. Wenn Sie sich registriert und eine Auftragsnummer erhalten haben, können Sie die Antragsformulare von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunterladen und über einen Online-Account auf der gleichen Seite auch versenden (uploaden).
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und schicken Sie diese mit allen erforderlichen Unterlagen über Ihren Online-Account an die Zentrale Auslands und Fachvermittlung.
  • Die Zentrale Auslands und Fachvermittlung prüft die Unterlagen und teilt Ihnen schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung erfüllt sind.
  • Das entsendende ausländische Unternehmen erhält einen Zusagebescheid von der Zentralen Auslands und Fachvermittlung.
  • Vor der Arbeitsaufnahme ist die Zustimmung zum Aufenthaltstitel in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte (WAK) bei der Zentralen Auslands und Fachvermittlung zu beantragen.
  • Den Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern wird die Entscheidung über die Zustimmung zum Aufenthaltstitel in Form einer WAK erteilt. Wird der Aufenthaltstitel durch die Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde im Inland erteilt, wird die WAK Bestandteil des Aufenthaltstitels.
  • Wenn sowohl Werkvertragsarbeitnehmerkarte als auch der Aufenthaltstitel vorliegen, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeit aufnehmen.

Volltext

Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genießen Dienstleistungsfreiheit. Beschäftigte dieser Unternehmen, die vorübergehend in Deutschland eingesetzt werden, um einen Werkvertrag zu erfüllen, brauchen keine arbeitsgenehmigungsrechtliche Erlaubnis. Dies gilt auch für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz. Beschäftigte dieser Unternehmen, die keine dieser Staatsangehörigkeiten besitzen, benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel. Hierfür wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung im Entsendestaat.

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten Regierungsvereinbarungen getroffen. Diese regeln die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Regierungsvereinbarungen bestehen mit:

  • Bosnien und Herzegowina,
  • Nordmazedonien,
  • Serbien und
  • der Türkei.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen für eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten.

Bevor Sie als Unternehmen Werkvertragsarbeitskräfte aus diesen Staaten in Deutschland beschäftigen dürfen, brauchen diese Arbeitskräfte eine Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen erlaubt, in Deutschland zu arbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte zustimmen.

Die Zustimmung zum Aufenthaltstitel wird grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten erteilt, die zur Erfüllung des Werkvertrages nötig ist. Die Höchstdauer der Zustimmung zum Aufenthaltstitel beträgt in der Regel 2 Jahre. Sofern die Ausführung des Werkvertrages infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses länger als 2 Jahre dauert, kann die Zustimmung um bis zu 6 Monate verlängert werden. Die Zustimmung kann bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren erteilt werden, wenn von vornherein feststeht, dass die Ausführung des konkreten Werkvertrages länger als 2 Jahre dauert. Diese Regelung gilt aber nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die neu in das Bundesgebiet einreisen.

Einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Führungs- oder Verwaltungstätigkeit (wie etwa Technikerinnen und Techniker oder Bauleiterinnen und Bauleiter) kann die Zustimmung zum Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von 4 Jahren erteilt werden.

Werkvertragsarbeitnehmer aus Staaten, mit denen keine Regierungsvereinbarungen bestehen, können nicht zugelassen werden. Hiervon ausgenommen sind Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nachfolgender Staaten:

  • Andorra
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Republik Korea
  • Monaco
  • Neuseeland
  • San Marino
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung zum Werkvertrag
  • Werkvertrag oder Rahmen und Teilleistungsvertrag oder Nachtrag im Original
  • Leistungsverzeichnis mit genauen Angaben über das zu verrichtende Gewerk im Original
  • Kontingentbestätigung des zuständigen Ministeriums oder der zuständigen Kontingentvergabestelle im Original
  • Gegebenenfalls Einsatzplan (bei wechselnder Personalstärke während der Ausführungszeit)
  • Vordruck Selbstauskunft über die betrieblichen Angaben des Bestellers (nur bei Bauleistungen)
  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Behörde des Denkmalschutzes, dass es sich um schutzwürdige Objekte der Denkmalpflege handelt (nur bei Restaurationsarbeiten)
  • Empfangsbestätigung des Merkblatts 16 (Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland) unterschrieben und im Original

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), Team 271/272
Adresse
Nordbahnhofstraße 30-34
70191 Stuttgart, Landeshauptstadt

(Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen, Vertragsprüfung)

(Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen, Einzelzulassung)