Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Gebühr
Gebühr 237 EUR (FIX)
Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit und der Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der Regierungsvereinbarungen entstehen, wird vom ausländischen Arbeitgeber (Auftragnehmer) eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr für einen Neuantrag beträgt 237,00 EUR. Wenn Sie die Gebühr per Bargeldeinzahlung entrichten möchten, zahlen Sie den Betrag auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit bei der Deutschen Bundesbank.
Gebühr 119 EUR (FIX)
Bei einem Nachtrag fallen weitere 119,00 EUR an Gebühren an. Wenn Sie die Gebühr per Bargeldeinzahlung entrichten möchten, zahlen Sie den Betrag auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit bei der Deutschen Bundesbank.
Gebühr 89 EUR (FIX)
Darüber hinaus entsteht eine Laufzeitgebühr von 89,00 EUR je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte wenden Sie sich bei erstmaliger Antragsstellung immer zuerst an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit. Dort werden Sie registriert und erhalten eine Auftragsnummer.
Zuständigkeit
Bundesagentur für Arbeit
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Voraussetzungen
Damit Sie die Zustimmung erhalten können, müssen Sie nachweisen können, dass die Arbeitskräfte, die Sie beschäftigten möchten,
die nötigen Qualifikationen mitbringen,
die gleichen Arbeitsbedingungen vorfinden wie vergleichbare deutsche Beschäftigte,
tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die ihren Qualifikationen entsprechen oder ihren Qualifikationen angemessen sind und
einen gültigen Arbeitsvertrag besitzen.
Je nachdem, in welchem Gewerk Ihr Unternehmen tätig ist, können besondere Voraussetzungen für die Zustimmung zur Beschäftigung von ausländischen Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern gelten.
Fristen
Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, mindestens 4 Wochen, frühestens 3 Monate, vor dem beabsichtigten Ausführungstermin ein. Zusätzliche Auskünfte zu Ihren Antragsunterlagen müssen Sie, nachdem Sie die Bundesagentur für Arbeit dazu aufgefordert hat, innerhalb der gesetzten Frist einreichen.
Verfahrensablauf
Um die Zustimmung einzuholen, gehen Sie als Auftraggeberin oder Auftraggeber folgendermaßen vor:
Wenden Sie sich an die Zentrale Auslands und Fachvermittlung. Dort werden Sie registriert und erhalten eine Auftragsnummer. Wenn Sie sich registriert und eine Auftragsnummer erhalten haben, können Sie die Antragsformulare von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunterladen und über einen Online-Account auf der gleichen Seite auch versenden (uploaden).
Füllen Sie die Formulare vollständig aus und schicken Sie diese mit allen erforderlichen Unterlagen über Ihren Online-Account an die Zentrale Auslands und Fachvermittlung.
Die Zentrale Auslands und Fachvermittlung prüft die Unterlagen und teilt Ihnen schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung erfüllt sind.
Das entsendende ausländische Unternehmen erhält einen Zusagebescheid von der Zentralen Auslands und Fachvermittlung.
Vor der Arbeitsaufnahme ist die Zustimmung zum Aufenthaltstitel in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte (WAK) bei der Zentralen Auslands und Fachvermittlung zu beantragen.
Den Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern wird die Entscheidung über die Zustimmung zum Aufenthaltstitel in Form einer WAK erteilt. Wird der Aufenthaltstitel durch die Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde im Inland erteilt, wird die WAK Bestandteil des Aufenthaltstitels.
Wenn sowohl Werkvertragsarbeitnehmerkarte als auch der Aufenthaltstitel vorliegen, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeit aufnehmen.
Volltext
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genießen Dienstleistungsfreiheit. Beschäftigte dieser Unternehmen, die vorübergehend in Deutschland eingesetzt werden, um einen Werkvertrag zu erfüllen, brauchen keine arbeitsgenehmigungsrechtliche Erlaubnis. Dies gilt auch für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz. Beschäftigte dieser Unternehmen, die keine dieser Staatsangehörigkeiten besitzen, benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel. Hierfür wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung im Entsendestaat.
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten Regierungsvereinbarungen getroffen. Diese regeln die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Regierungsvereinbarungen bestehen mit:
Bosnien und Herzegowina,
Nordmazedonien,
Serbien und
der Türkei.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen für eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten.
Bevor Sie als Unternehmen Werkvertragsarbeitskräfte aus diesen Staaten in Deutschland beschäftigen dürfen, brauchen diese Arbeitskräfte eine Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen erlaubt, in Deutschland zu arbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte zustimmen.
Die Zustimmung zum Aufenthaltstitel wird grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten erteilt, die zur Erfüllung des Werkvertrages nötig ist. Die Höchstdauer der Zustimmung zum Aufenthaltstitel beträgt in der Regel 2 Jahre. Sofern die Ausführung des Werkvertrages infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses länger als 2 Jahre dauert, kann die Zustimmung um bis zu 6 Monate verlängert werden. Die Zustimmung kann bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren erteilt werden, wenn von vornherein feststeht, dass die Ausführung des konkreten Werkvertrages länger als 2 Jahre dauert. Diese Regelung gilt aber nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die neu in das Bundesgebiet einreisen.
Einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Führungs- oder Verwaltungstätigkeit (wie etwa Technikerinnen und Techniker oder Bauleiterinnen und Bauleiter) kann die Zustimmung zum Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von 4 Jahren erteilt werden.
Werkvertragsarbeitnehmer aus Staaten, mit denen keine Regierungsvereinbarungen bestehen, können nicht zugelassen werden. Hiervon ausgenommen sind Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nachfolgender Staaten:
Andorra
Australien
Israel
Japan
Kanada
Republik Korea
Monaco
Neuseeland
San Marino
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Vereinigte Staaten von Amerika
Erforderliche Unterlagen
Erklärung zum Werkvertrag
Werkvertrag oder Rahmen und Teilleistungsvertrag oder Nachtrag im Original
Leistungsverzeichnis mit genauen Angaben über das zu verrichtende Gewerk im Original
Kontingentbestätigung des zuständigen Ministeriums oder der zuständigen Kontingentvergabestelle im Original
Gegebenenfalls Einsatzplan (bei wechselnder Personalstärke während der Ausführungszeit)
Vordruck Selbstauskunft über die betrieblichen Angaben des Bestellers (nur bei Bauleistungen)
Bescheinigung der örtlich zuständigen Behörde des Denkmalschutzes, dass es sich um schutzwürdige Objekte der Denkmalpflege handelt (nur bei Restaurationsarbeiten)
Empfangsbestätigung des Merkblatts 16 (Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland) unterschrieben und im Original
Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), Team 271/272 Adresse Nordbahnhofstraße 30-34 70191 Stuttgart, Landeshauptstadt (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen, Vertragsprüfung) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen, Einzelzulassung)