Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung von Grunddaten für Tankstellen und Preisänderungen von Kraftstoffen beantragen
Volltext
Wenn Sie über die Preissetzungshoheit bei einer Tankstelle verfügen, können Sie sich von Ihrer Meldepflicht gegenüber der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) befreien lassen. Die Voraussetzung ist, dass:
die betreffende Tankstelle in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 750 Kubikmeter der Kraftstoffarten Super E5, Super E10 und Diesel durchgesetzt hat oder
die Einhaltung der Meldepflicht eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Wenn Sie für weitere Tankstellen mit höherem Gesamtdurchsatz die Preise setzen, bleibt für diese die Meldepflicht bestehen.
Die MTS-K hebt die Befreiung wieder auf, wenn Ihr Gesamtdurchsatz 750 Kubikmeter überschreitet.
Antrag wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze (Bagatellbefreiung):
Antrag
Nachweise, aus denen hervorgeht, dass Sie an der betreffenden Tankstelle im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 750 Kubikmeter der Kraftstoffarten E5, E10 und Diesel durchgesetzt haben:
Testat eines Steuerberaters (Gesamtdurchsatz) oder
Gesamtrechnung (Belieferungsmenge) oder
Zusammenfassung der Einzelrechnungen oder Lieferscheine (Belieferungsmenge)
Antrag wegen unzumutbarer Härte (Härtefallbefreiung):
Antrag
Begründung und Belege, dass eine Preismeldung für Sie eine unzumutbare Härte darstellt
Voraussetzungen
Sie sind Preishoheitsinhaber (PHI) für Kraftstoffe oder handeln in Vertretung eines PHI.
Sie sind bereits bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) als PHI registriert.
Die Tankstelle, die befreit werden soll, hat im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 750 Kubikmetern der Kraftstoffarten Super E5, Super E10 oder Diesel durchgesetzt oder
die Preismeldung bedeutet eine unzumutbare Härte für Sie.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Sie können die Befreiung von der Meldepflicht online, per Post, E-Mail oder Fax bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beantragen.
Wenn Sie die Befreiung online beantragen:
Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de und rufen Sie den Online-Antrag auf.
Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
Senden Sie den Antrag elektronisch ab.
Die MTS-K prüft die eingereichten Unterlagen und meldet sich im Falle von Rückfragen oder Nachforderungen bei Ihnen.
Sie erhalten einen Bescheid per Post.
Wenn Sie die Bagatellbefreiung per Post, E-Mail oder Fax beantragen:
Sie teilen der MTS-K in einem formlosen Schreiben mit, für welche Tankstellen Sie eine Befreiung beantragen möchten. Machen Sie dabei zu jeder Tankstelle folgende Angaben:
Name
Adresse
Gesamtdurchsatz an Kraftstoffen im vorherigen Kalenderjahr
Unternehmenskennzeichen und Tankstellen-ID in Form eines Globally Unique Identifier (GUID).
Fügen Sie für jede Tankstelle Nachweise für den Gesamtdurchsatz im vergangenen Kalenderjahr bei.
Schicken Sie das Schreiben mit allen erforderlichen Unterlagen per Post, E-Mail oder Fax an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K).
Die MTS-K prüft Ihren Antrag und meldet sich im Falle von Rückfragen oder Nachforderungen bei Ihnen.
Sie erhalten einen Bescheid per Post.
Wenn Sie die Härtefallbefreiung per Post, E-Mail oder Fax beantragen:
Teilen Sie der MTS-K mit, warum die Meldung von Preisänderungen für Sie eine unzumutbare Härte darstellt.
Machen Sie dabei zu jeder Tankstelle, für die Sie meldepflichtig sind, folgende Angaben:
Name
Adresse
Unternehmenskennzeichen und GUID
Schicken Sie das Schreiben mit allen erforderlichen Unterlagen per Post, E-Mail oder Fax an die MTS-K.
Die MTS-K prüft Ihren Antrag und meldet sich im Falle von Rückfragen oder Nachforderungen bei Ihnen.
Steigt der Gesamtdurchsatz der Kraftstoffarten E5, E10 oder Diesel an einer befreiten Tankstelle in einem Kalenderjahr auf mehr als 750 Kubikmeter, sind Sie verpflichtet, dies der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe mitzuteilen.
Sie können auch freiwillig auf eine Befreiung verzichten, obwohl Sie unter die Bagatellgrenze fallen.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)