Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Verfahrensablauf
Ihre UAS-Betriebsgenehmigung für den grenzübergreifenden Betrieb eines UAS in der Betriebskategorie „speziell“ können Sie online oder per Post beantragen
Rufen Sie im Bundesportal verwaltung.bund.de den Online-Antrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
Laden Sie erforderliche Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag ab. Alternativ können Sie den ausgefüllten Online-Antrag ausdrucken und samt der Unterlagen per Post an das LBA senden.
Das LBA prüft Ihren Antrag.
Sie erhalten:
einen Gebührenbescheid sowie
eine Betriebsgenehmigung oder
einen Ablehnungsbescheid.
Sie bezahlen die Gebühren.
Volltext
Sie beantragen die Genehmigung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und erhalten diese, wenn Sie eine der beiden Voraussetzungen erfüllen:
Die Luftfahrtbehörde Ihres Landes hat Ihnen bereits eine Betriebsgenehmigung für Ihr Land erteilt oder
Sie verfügen über das Light Unmanned Aircraft Operator Certificate (LUC) inklusive dem Recht, eigenständig ein neues Betriebsgebiet hinzuzufügen.
Die EASA erstellt und überwacht einheitliche Sicherheits- und Umweltstandards für die zivile Luftfahrt auf europäischer Ebene.
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular
Betriebsgenehmigung
Datei mit den Koordinaten des Betriebsgebiets
Datei mit Risikominderungsmaßnahmen
falls eine Genehmigung als LUC vorliegt:
Antragsformular
Vereinfachtes Betreiberzeugnis (LUC) mit Genehmigungs-umfang
Datei mit den Koordinaten des Betriebsgebiets
falls Sie den Antrag in Vertretung für eine andere, zum Beispiel minderjährige Person stellen:
Vollmacht
falls Sie die Betriebsgenehmigung per Post beantragen, benötigen Sie zur Authentifizierung:
für natürliche Personen:
Personalausweis
Reisepass oder
Aufenthaltstitel, jeweils in Kopie
für juristische Personen:
Handels- oder Vereinsregisterauszug mit
Kopie Personalausweis oder Reisepass und
Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person
Voraussetzungen
Sie leben in einem anderen EASA-Mitgliedstaat als Deutschland.
Sie sind bei Ihrer nationalen Luftfahrtbehörde als UAS-Betreiberin oder UAS-Betreiber registriert.
Sie verfügen über
eine Betriebsgenehmigung für die Betriebskategorie „speziell“, erteilt von Ihrer nationalen Luftfahrtbehörde, oder
ein vereinfachtes Betreiberzeugnis (LUC).
der Flug Ihres UAS entspricht keinem der Standardszenarien.
Ihr UAS-Betrieb ist der „speziellen“ Betriebskategorie zuzuordnen. Dies ist der Fall,
sobald eine Bedingung der Betriebskategorie „offen“ nicht erfüllt wird und
keines der Kriterien der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ zutrifft.
Hinweis: Welche Bedingungen für die Betriebskategorien „offen“ und „zulassungspflichtig“ gelten, können Sie Artikel 4 beziehungsweise Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entnehmen.