Wiedergutmachungseinbürgerung aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland beantragen
Volltext
Wenn Sie im Ausland leben und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten, können Sie eine Wiedergutmachungseinbürgerung beantragen.
Das gilt auch für Nachfahrinnen und Nachfahren von betroffenen Personen.
Bitte informieren Sie sich frühzeitig vor der Einbürgerung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, ob sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit auswirkt. Dies hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen.
Kopie Ihres aktuellen ausländischen Reisepasses oder Personaldokumentes (Seiten mit Passbild und Personalangaben)
Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde
Heiratsurkunde Ihrer Eltern
gegebenenfalls Ihre Heiratsurkunde
falls vorhanden: Geburts- oder Abstammungsurkunden sowie Heiratsurkunden, Familienbücher für alle Vorfahren Ihrer aufsteigenden Linie, zurück bis zu der Person, die zwischen 1933 und 1945 nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt war
auf Anforderung: aktuelles Dokument Ihres Aufenthaltsstaates, das umfassende Auskunft über Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit gibt (sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis, Strafregisterauszug oder Criminal record)
gegebenenfalls Adoptionsunterlagen wie Adoptionsurkunde, Gerichtsbeschluss
gegebenenfalls Scheidungsunterlagen wie Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
gegebenenfalls Lebenspartnerschaftsurkunde
gegebenenfalls Unterlagen zur Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
gegebenenfalls Unterlagen zu Namensänderungen, wie Namensänderungsurkunden, Heiratsurkunden oder andere amtliche Unterlagen über die Namensführung
folgende Nachweise:
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit bis zu der Person Ihrer Vorfahren, die zwischen 1933 und 1945 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war und deswegen Deutschland verlassen musste oder
Nachweis darüber, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bereits vor dem 30.01.1933 hatten (als Kind auch nach diesem Zeitpunkt) oder
Nachweis über den Ausschluss vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (beispielsweise beantragte, aber nicht erfolgte Einbürgerung zwischen 1933 und 1945) sowie
Nachweis über die Verfolgungsgründe und -maßnahmen, denen Sie selbst oder die Person Ihrer Vorfahren zwischen 1933 und 1945 ausgesetzt waren
gegebenenfalls Nachweise darüber, wann die maßgebliche Person Ihrer Vorfahren, die von nationalsozialistischer Verfolgung betroffen war, eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat
Unterlagen, die Rückschlüsse auf die deutsche Staatsangehörigkeit Ihrer Vorfahren zulassen, wie
Einbürgerungsurkunden
Bescheinigungen oder Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option
Ernennungsurkunden bei Beamtinnen oder Beamten
Staatsangehörigkeitsausweise
Heimatscheine
Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte)
Meldebestätigungen
Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Verfolgungsgründe und -maßnahmen zulassen wie
Nachweise über Berufsverbote
Entlassung aus dem öffentlichen Dienst
Entziehung der Zulassung als Ärztin oder Arzt beziehungsweise Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
Ausweisungsanordnung
Inhaftierungsunterlagen
Internierungsnachweise
Unterlagen über Enteignungen
Eintragungen der Religionszugehörigkeit in Geburts- oder Heiratsurkunden
Zugehörigkeit zu einer verfolgten Religionsgemeinschaft
Vermerke in Reisepässen oder auf anderen amtlichen Dokumente
Entschädigungsunterlagen
Voraussetzungen
Wegen nationalsozialistischer Verfolgung
haben Sie oder Ihre Vorfahren Ihre deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren, insbesondere durch Einbürgerung in einen anderen Staat oder
waren Sie oder Ihre Vorfahren von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen oder
sind Sie oder Ihre Vorfahren nicht eingebürgert oder waren von einer Einbürgerung ausgeschlossen oder
haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren, wenn dieser vor dem 30.01.1933 begründet wurde. Für Kinder gilt dies auch, wenn der gewöhnliche Aufenthalt erst nach diesem Datum begründet wurde.
Sie sind Nachfahrin oder Nachfahre einer betroffenen Person.
Sie sind straffrei.
Sie erfüllen weitere Voraussetzungen wie Volljährigkeit und Straffreiheit.
Sie haben zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben oder verloren.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können Kosten entstehen.
Verfahrensablauf
Die Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person beantragen:
Online oder per Post beim Bundesverwaltungsamt (BVA) oder
per Post oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
Rufen Sie die Internetseite des Bundesportals auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die nötigen Nachweise.
Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.
Wird Ihr Antrag bewilligt, sendet das BVA Ihre Einbürgerungsurkunde an die zuständige Auslandsvertretung. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, informiert Sie Ihre Auslandsvertretung.
Wenn Sie den Antrag per Post oder persönlich stellen möchten:
Sie können vorab per E-Mail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung alle notwendigen Informationen über die Antragstellung und erforderlichen Unterlagen erhalten.
Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite des BVA herunter. Bei Bedarf kann die Auslandsvertretung Sie beim Ausfüllen des Antragsformulars unterstützen.
Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und senden Sie ihn zusammen mit den Unterlagen per Post an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung. Sie können ihn auch persönlich dort abgeben.
Alternativ können Sie Ihren Antrag mit den Unterlagen beim BVA einreichen.
Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn weitere Unterlagen und Angaben nötig sind.
Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren beim Online-Antrag.