Beschwerde wegen Verletzung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung einreichen
Volltext
Wenn es europäischen Kunden durch Anbieter, die innerhalb des Binnenmarkts der Europäischen Union (EU) tätig sind, nicht ermöglicht wird, grenzüberschreitend Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, spricht man von Geoblocking. Gleiches ist der Fall, wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht zu den gleichen Bedingungen wie für Inländer angeboten werden.
So dürfen Anbieter zwar ihre Waren und Dienstleistungen für verschiedene Kundengruppen oder in verschiedenen Ländern auf verschiedenen Sprachen, zu unterschiedlichen Preisen und Konditionen anbieten, aber will ein Kunde aus einem anderen Land der EU über die inländische Internetseite des Anbieters bestellen, muss er das zu den gleichen Preisen und Konditionen können wie die Landesbewohner.
Nach der Geoblocking-Verordnung sind somit Diskriminierungen gegenüber Kunden wegen
Wohnsitz,
Ort der Niederlassung oder
Staatsangehörigkeit
nicht erlaubt.
Zu den Kunden zählen Verbraucher, welche
die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen oder
ihren Wohnsitz in einem EU-Land haben und
endnutzende Unternehmen, die
in einem EU-Land niedergelassen sind und
Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung in Anspruch nehmen oder
Waren zur Endnutzung erwerben.
Die Geoblocking-Verordnung schützt Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben, nicht.
Zudem bestehen zahlreiche Ausnahmen. Diese betreffen sowohl bestimmte Arten von Dienstleistungen, als auch bestimmte Ungleichbehandlungen, zum Beispiel aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften.
Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der Geoblocking-Verordnung kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) gegen deutsche Anbieter Anordnungen erlassen oder Bußgelder verhängen.
Gegenüber Anbietern im EU-Ausland kann die BNetzA im Rahmen des europäischen CPC-Netzwerks die zuständige nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zum Erlassen von Maßnahmen auffordern.
CPC bedeutet „Consumer Protection Cooperation“ und bezeichnet ein europäisches Behördennetzwerk, dessen Aufgabe es ist, Verbraucherrechte durchzusetzen.
Eine Beschwerde bei einem Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung reichen Sie online über das „Beschwerdeformular Geoblocking“ auf der Internetseite der BNetzA ein.
Ihre Beschwerde wird online über das „Beschwerdeformular Geoblocking“ auf der Internetseite der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) eingereicht.
Rufen Sie das „Beschwerdeformular Geoblocking“ auf der Internetseite der BNetzA auf.
Füllen Sie das Beschwerdeformular online aus.
Klicken Sie auf „Absenden“, um Ihre Beschwerde an die BNetzA zu schicken.
Sie erhalten per E-Mail eine Bestätigung, dass Ihre Beschwerde an die BNetzA verschickt wurde.
Die BNetzA entscheidet nach Prüfung Ihrer Beschwerde über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
Die BNetzA teilt Ihnen das Ergebnis Ihrer Beschwerde per E-Mail mit.
Bearbeitungsdauer
für die Bestätigung des Eingangs der Beschwerde: unmittelbar nach Eingang
Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Beschwerde: in der Regel 3 Monate
Mitteilung des Ergebnisses der Beschwerde: in der Regel 6 Monate