Der Landrat des Landkreises Havelland als untere Wasserbehörde erlässt auf Grundlage der §§ 100 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
Die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern durch das Pumpen oder Ableiten wird gemäß §§ 44 und 45 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) für alle Oberflächengewässer des Landkreises Havelland verboten. Dies gilt nicht für erlaubte Wasserentnahmen mittels Saugwagen zur Bewässerung von Bäumen und Sträuchern auf öffentlichem Grund.
Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen sowie Sportanlagen aus dem Grundwasser wird bis zum 30. September 2026 in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr verboten. Dies schließt die Wasserentnahme aus dem öffentlichen Trinkwassernetz mit ein. Die Bewässerung von Kleinstflächen mittels Gießkanne ist von diesem Verbot ausgenommen.
Die Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch oder baumschulisch genutzter Flächen aus dem Grundwasser bleibt in den unter Punkt 2 benannten Zeiten nur dann zulässig, wenn eine ausschließlich in den verbotsfreien Zeiten durchgeführte Beregnung nicht ausreichend ist und in der Folge nachweislich Schäden entstehen würden. Ein entsprechender Antrag inkl. Nachweise ist bei der unteren Wasserbehörde im Vorfeld einzureichen.
Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Verbote gelten auch für Entnahmen mit einer gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis.
Ausgenommen von dem Bewässerungsverbot sind die landwirtschaftliche Tröpfchenbewässerung und sonstige wassersparende Bewässerungstechniken zur Lebensmittelerzeugung.
Die Allgemeinverfügung tritt am 13. Juli 2026 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2026. Unbeschadet von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung wird jedermann aufgefordert, mit dem Wasser sparsam und verantwortungsvoll umzugehen.
Sofern eine Wasserentnahme zur Vermeidung erheblicher Schäden im Einzelfall unbedingt erforderlich ist, kann ein Ausnahmeantrag schriftlich bei der unteren Wasserbehörde, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow oder per E-Mail unter gestellt werden. Hierfür nutzen Sie bitte unser Antragsformular auf der Webpräsenz der unteren Wasserbehörde unter www.havelland.de .
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung wird angeordnet.
Begründung
Der Landkreis Havelland ist als untere Wasserbehörde gemäß § 100 WHG i. V. m. §§ 124 und 126 BbgWG örtlich und sachlich zuständig. Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist § 45 i. V. m. § 44 BbgWG i. V. m. §§ 18, 25, 26 und 46 WHG. Nach §§ 44 und 45 BbgWG kann die untere Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereichs des Allgemein- und Anliegergebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um Beeinträchtigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.
Zu Nr. 1) und zu Nr. 4)
Im Jahr 2025 erreichten die Niederschläge an der Station Rathenow lediglich 80 % im Vergleich zum langjährigen Mittel. So wurden an dieser Station nur 445 mm statt 554 mm gemessen. Dieses Niederschlagsdefizit konnte auch im bisherigen Jahr 2026 nicht ausgeglichen werden. Verstärkt wird dieser negative Trend durch eine immer weiter ansteigende Jahresmitteltemperatur in Verbindung mit einer jahreszeitlich längeren Sonnenscheindauer (+20 %). In der Folge führte das Niederschlagsdefizit erneut zu extrem fallenden Abflüssen an den Fließgewässern. Seit Anfang Juni sind die Abflüsse an den Fließgewässern unter den kritischen Bereich der ökologischen Mindestwasserführung gefallen. So erreicht der Abfluss an der unteren Havel (Station Albertsheim) am 29. Juni 2026 nur noch 19 m³/s (5-tägiger Mittelwert). Die ökologische Mindestwasserführung beträgt 21 m³/s, der langjährige Mittelwert beträgt im Juni 59 m³/s. Auch an den Nebenflüssen der Havel (u.a. GHHK, Dosse, Rhin) ist der Abfluss bereits unter den kritischen Bereich der ökologischen Mindestwasserführung gefallen. Die aktuelle Niedrigwasserperiode spiegelt sich landkreisübergreifend in der Niedrigwasserampel des Landes Brandenburg – 19 von insgesamt 25 Pegeln (Stand 29. Juni 2026) stehen auf Warnstufe „Rot“ (ökologischer Mindestabfluss unterschritten). Aufgrund der angepassten Gewässerbewirtschaftung konnten durch höhere Stauziele an den Fließgewässern im Winter 2025 und Frühjahr 2026 die Mindestabflüsse zeitlich und bedingt bis Ende Mai sichergestellt werden. Die positiven Effekte von erhöhten Stauzielen verschwanden jedoch mit Beginn des Sommers und es bedarf weiterer Maßnahmen zum Schutz der Gewässer. Zusammenfassend ist die hydrologische Situation, vor allem aus Sicht der Gewässerökologie (Fauna und Flora), kritisch.
Diese Allgemeinverfügung ist aufgrund der oben genannten geringen Wasserführung an den Fließgewässern und dem teilweise starken Rückgang der Wasserstände an allen Oberflächengewässern (Seen und Teiche) erforderlich. Mit dem Verbot der Wasserentnahme aus den Oberflächengewässern soll dieser besorgniserregenden Entwicklung, verbunden mit der Gefahr der Verschlechterung der Wasserqualität inkl. Fischsterben, so weit als möglich entgegengewirkt werden.
Zu Nr. 2), 3) und 4)
Im Grundwasserkörper spiegelt sich das langjährige Niederschlagsdefizit ebenfalls wider. Die Grundwasserstände aus dem Vorjahr (2025) wurden auch im Jahr 2026 weiter unterschritten. Im Ergebnis zeigte die Mehrzahl der Grundwassermessstellen einen fallenden Trend und somit keine Grundwasserneubildung. Vielmehr droht aktuell ein stärkerer Rückgang der Grundwasserstände als in den vorangegangenen Jahren, sodass historische Tiefststände an verschiedenen Grundwassermessstellen erreicht werden könnten. Die klimatische Entwicklung weist eine Erhöhung der Sonnenscheindauer sowie der Lufttemperatur auf und führt zu einer schnelleren Verdunstung. Die im Zusammenhang mit den §§ 8, 18 und 46 WHG stehende Begrenzung der Grundwasserentnahme ist notwendig, um eine übermäßige Inanspruchnahme der Grundwasserressourcen zu vermeiden und dem Absinken der Grundwasserstände entgegenzuwirken. Mit dieser Beschränkung soll das in § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes für jedermann verankerte Sparsamkeitsgebot wirksam umgesetzt werden.
Das Verbot der Bewässerung aus Brunnen und/oder dem öffentlichen Netz zwischen 10.00 Uhr und
18.00 Uhr ist erforderlich, weil durch die Beregnung in diesem Zeitraum bei hoher Sonneneinstrahlung und Lufttemperatur ein besonders hoher Wasserverlust eintritt. Die ineffiziente Wasserverwendung, insbesondere durch Schlauchtrommelberegnungsanlagen/ Trommelberegnungssysteme mit Großflächenregnern (Beregnungskanonen) mit kleiner Tröpfchengröße und Rasensprengern führt dazu, dass das Grundwasser übermäßig belastet wird, der Gewässerbenutzer jedoch keinen hohen Nutzen hat. Die Festsetzung des Zeitraumes dieser Allgemeinverfügung berücksichtigt die unterschiedlichen Zeiten von Sonnenaufgang und Sonnenuntergang der Monate Juli bis September eines jeden Jahres. Die zeitliche Beschränkung stellt keine unzumutbare Beschränkung dar. Die erlaubte Bewässerungszeit ist zumutbar und angemessen.
Zu 5) Landwirtschaftliche Bewässerung von Lebensmitteln
Die für die Lebensmittelerzeugung eingesetzte Bewässerung unter Berücksichtigung wassersparender Maßnahmen wird aufgrund der notwendigen Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln höher als andere hier eingeschränkte individuelle Interessen bewertet. Eine Bewässerung unter der größten Sorgfalt mit wassersparenden sowie verdunstungsarmen Techniken ist daher angemessen. Insbesondere soll dem verschwenderischen Wassereinsatz im Rahmen des Energiepflanzenanbaus Einhalt geboten werden.
Zu 6) Inkrafttreten
Aufgrund der Erfahrung aus den letzten Jahren ist es nicht ausgeschlossen, dass die Trockenperiode bis in den September hinein anhält. Bei der Befristung ist die verzögerte Erholung der Wasserstände an den Gewässern, insbesondere dem Grundwasser, Rechnung zu tragen. Mit der Befristung soll sichergestellt werden, dass es während der gesamten Trockenperiode zu keinen weiteren negativen Entwicklungen des ökologischen Gleichgewichts betroffener Gewässer kommt. Da die Rechtfertigung bzw. Begründetheit dieser Allgemeinverfügung wetterabhängig ist, besteht über den Widerrufsvorbehalt, welcher vor Fristablauf gegebenenfalls angewendet werden kann, die Möglichkeit auf nachhaltige Wetteränderungen reagieren zu können.
Gemäß § 43 S. 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Eine Allgemeinverfügung darf nach § 41 Absatz 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn die durch § 41 Absatz 1 VwVfG an sich vorgeschriebene Bekanntgabe an die Beteiligten ungeeignet ist. Ungeeignet ist eine Bekanntgabe dann, wenn sie mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder aber überhaupt nicht möglich ist. Gemäß § 41 Absatz 4 S. 3 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Aufgrund der Dringlichkeit der Entscheidung wird bestimmt, dass die Allgemeinverfügung am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt. Die Einhaltung einer Frist von zwei Wochen würde dem Zweck, einen effektiven Schutz der Gewässerökosysteme zu gewährleisten, widersprechen. Die Anordnung der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung am Tag nach der Bekanntgabe ist daher geeignet, erforderlich und angemessen.
Zu 8) Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Punkt 8 der Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung von gewässerökologischen Abläufen erforderliche Mindestabfluss nicht mehr gewährleistet oder würde noch weiter unterschritten. Demgegenüber treten eventuell vorhandene Individualinteressen zurück. Zudem kann zum Schutz der Allgemeinheit nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nach einem Klageverfahren bestätigt wird.
Der Erlass dieser Allgemeinverfügung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen im Sinne des § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die festgestellte Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder für Einzelne überwiegt entgegenstehende Interessen. Die Untersagung ist sowohl geeignet und erforderlich als auch angemessen, da sie keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit oder für Einzelne steht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Havelland in Rathenow erhoben werden.
Hinweise
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Illegale Wasserentnahmen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO hat ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung aufgrund der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Allgemeinverfügung auch dann Folge zu leisten ist, wenn gegen Diese Widerspruch und Klage eingereicht wird.
Der Antrag zur Aussetzung der Vollziehung der Anordnung kann gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei dem Landrat des Landkreises Havelland eingereicht werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14669 Potsdam, einzureichen.