Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
einen Betrieb neu errichten,
eine Zweigniederlassung neu errichten,
eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
Viehzucht
Ackerbau
Jagdwesen
Forstwesen
Fischerei
Freie Berufe
Verwaltung eigenen Vermögens
Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:
Die An-, Um- und Abmeldung kann direkt im Internet erfolgen.
notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
Beiblatt Vertretungsberechtigte
Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:
1. Auszug aus dem Handelsregister (soweit das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist) bei einer GmbH & Co. KG ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und für die KG einzureichen.
2. Kopie des Personaldokumentes, wenn die Antragstellung nicht persönlich im Gewerbeamt erfolgt.
3. Bei der Anmeldung erlaubnispflichtiger Gewerbe (Makler, Bewacher, meisterpflichtige Handwerke) ist die entsprechende Erlaubnis vorzulegen.
Voraussetzungen
Als Gewerbetreibende sind Sie
eine natürliche Person oder
eine juristische Person, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft (KG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:
Einen Termin benötigen Sie für alle Anliegen im Einwohnermeldeamt und Gewerbeamt.
Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Dallgow-Döberitz.
Termine können maximal 14 Tage im Voraus gebucht werden. Weitere freie Termine erscheinen automatisch.
bei natürlichen Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 36,60 €
bei juristischen Personen
mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 66,00 €;
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 18,00 €
beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €
Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:
Natürliche Person 36,60 €
Juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter 66,00 €
Jeder weitere gesetzlicher Vertreter 18,00 €
Erweiterung auf Ausschank alkoholischer Getränke 12,00 €
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE)
;
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie Land Brandenburg
Fachlich freigegeben am
23.01.2026
Zuständigkeit
Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (GewRZV) die örtlichen Ordnungsbehörden.
Ansprechpunkt
Die kreisfreien Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung.
Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.