Die Rechtsanwalts-GmbH ist, ebenso wie die GbR, die Partnerschaft oder die Anwalts-AG, eine von mehreren zulässigen gesellschaftsrechtlichen Organisationsformen anwaltlicher Tätigkeit. Die Rechtsanwalts-GmbH hat keine besonderen bzw. zusätzlichen Beratungsbefugnisse im Vergleich zum Einzelanwalt oder dem Sozietätsanwalt; sie soll nur die Berufsausübung in Form einer Kapitalgesellschaft ermöglichen.
Die Zulassung erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie die Zulassung erhalten möchten.
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
beglaubigte Abschrift der aktuellen Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG
Ablichtungen der Anstellungsverträge
der Geschäftsführer/innen
der Prokuristen/innen
der Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
Ablichtung der Gründungsurkunde
Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage
Nachweis über die Zahlung der Gebühr
Ablichtung des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung der Geschäftsführer/innen, ggf. auch von Prokuristen/innen (nur, falls sich die Bestellung nicht aus Gesellschaftsvertrag oder Gründungsurkunde ergibt)
Es ergeben sich folgende besonderen Erfordernisse an die Rechtsanwaltsgesellschaft:
Unternehmensgegenstand ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten
Gesellschafter und Geschäftsführer dürfen nur Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sein
Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte steht Rechtsanwälten zu
verantwortliche Führung durch Rechtsanwälte
die Gesellschafter müssen ihren Beruf aktiv ausüben
keine Beteiligung von Fremdkapital
die Firma muss den Namen mindestens eines anwaltlichen Gesellschafters und die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten
die Gesellschaft muss den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen
ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder vorläufige Deckung muss nachgewiesen sein
die Gesellschaft darf sich nicht im Vermögensverfall befinden
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
1.025,00 € (Ordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren und die Vertreterbestellung - GO § 1 Nr. 2)
Verfahrensablauf
Einreichen des Antrages bei der zuständigen Kammer; der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein
Prüfung der eingereichten Unterlagen und ggf. Nachforderung fehlender Dokumente
nach Feststellung des Vorliegens aller Voraussetzungen: Ausstellen der Urkunde zur Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Weiterführende Informationen
BGH-Beschluss vom 10.01.2005 (NJW 2005, 1568) zur Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft
BGH-Beschluss vom 14.11.2005 (NJW 2006, 1132) zu Anforderungen an die Gesellschaftsform
Wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten der Gesellschaft ein Verfahren geführt wird, das die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung zum Ziel hat, oder gegen ihn ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen wurde, kann die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft vorübergehend ausgesetzt werden.
Die Gründung der GmbH, d.h. der Gründungsakt, die Beurkundung sowie der Registereintrag werden nicht von der Rechtsanwaltskammer veranlasst oder gar durchgeführt, sondern nur vorausgesetzt. Die Zulassung einer GmbH als Rechtsanwalts-GmbH setzt einen schon abgeschlossenen gesellschaftsrechtlichen Gründungsakt voraus, der sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes richtet.
Nach der Zulassung kann die GmbH gem. § 59 l BRAO als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.
Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f BRAO Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.