Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung
Volltext
Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet Angaben zu den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern.
Im Einzelnen enthält das Verzeichnis folgende Angaben:
den Namen
die Anschrift
die Berufsbezeichnung
das Ablaufdatum der Befristung
die Sprache, für die die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler beeidigt oder ermächtigt ist
Bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern aus anderen EU-/EWR-Staaten wird auch die Berufsbezeichnung eingetragen, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht.
Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung zu löschen.
Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung das Einverständnis erteilt wurde, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 8 Brandenburgisches Sprachmittlergesetz - BbgSpMG).
Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (§ 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern durch die zuständige Behörde eines Bundeslandes wird bundesweit akzeptiert.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
Gesetz über die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (BbgSpMG)
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung – BbgSpMGZV)
Dem Antrag fügen Sie den Nachweis und Angaben zu Ihrer Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer durch das für Sie zuständige Landgericht bei.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis ist die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Das Verfahren ist kostenfrei.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis richten Sie schriftlich an das für Sie zuständige Landgericht.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.
Sofern Sie das Einverständnis mit der Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, werden diese im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 8 BbgSpMG).
Landesrechtsportal BrandenburgDen Gesetzestext des Brandenburgischen Sprachmittler-gesetzes und den Verordnungstext der Brandenburgi-schen Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung fin-den Sie auf dem Landesrechtsportal Brandenburg.
Fachlich freigegeben durch
Referat 1.3, Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg