Für die Rücknahme der Aufnahme nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ist diejenige Rechtsanwaltskammer zuständig, in der Sie aufgenommen wurden.
Nach Einreichung des Antrags auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird diese über den Antrag entscheiden und Sie schriftlich informieren.
Fachlich freigegeben durch
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA)
Volltext
Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie jederzeit die Entlassung aus dieser beantragen. Sie können jederzeit erneut die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen.
Formulare/Schriftformerfordernis
• Schriftform erforderlich: ja
• Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
• Onlineverfahren möglich: nein
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
Voraussetzungen
Sie wurden zuvor als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen