Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Schadensfall
Volltext
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.
Der zuständigen Behörde sind Schadensfälle, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben unverzüglich anzuzeigen.
Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
Datum des Ereignisses
Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
Beteiligtes Arbeitsmittel
einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:
Gefährdungsbeurteilung
Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
Angaben zu verantwortlichen Personen
Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
Betriebsanweisung
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
Adresse des Unternehmens
Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
Datum des Ereignisses
Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
Beteiligtes Arbeitsmittel
einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:
Gefährdungsbeurteilung
Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
Angaben zu verantwortlichen Personen
Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
Betriebsanweisung
Die Anzeige muss nachfolgende Angaben enthalten:
Schilderungen zum Unfallhergang,
zum Versagen der Bauteile/sicherheitstechnischen Einrichtungen
Voraussetzungen
Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
Aufzugsanlagen
Druckanlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Kräne
Flüssiggasanlagen
maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
Die Anzeige kann online erfolgen.
Fristen
Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)
;
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz
Fachlich freigegeben am
29.03.2023;29.03.2023
23.11.2020
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)