Frequenzzuteilung für Satellitenfunk (SNG) beantragen
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist für die Verwaltung des Frequenzspektrums in Deutschland verantwortlich. Das bedeutet, dass sie die Nutzung von Funkfrequenzen durch verschiedene Dienste, einschließlich Satellitenkommunikation, reguliert und koordiniert.
Mit dem Satellite News Gathering (SNG) können Sie an wechselnden Standorten per Satellitenfunk Bild- und Tonsignale übermitteln. Zum Beispiel, wenn Sie im Rahmen einer Berichterstattung über ein Fahrzeug mit entsprechender Ausstattung Nachrichten an ein Funkhaus senden wollen.
In Deutschland bedarf jede Frequenznutzung einer vorherigen Frequenzzuteilung. Wenn Sie Bild- und Tonsignale zur Rundfunkverteilung an wechselnden Standorten per Satellitenfunk übermitteln wollen, müssen Sie dafür bei der Bundesnetzagentur die entsprechenden Frequenzen für SNG beantragen. Dazu geben Sie die eingesetzten Frequenzen oder belegte Bandbreite an.
Die Bundesnetzagentur überprüft, ob Ihre angegebenen Frequenzen bereits bestehenden Funkverbindungen stören könnten. Wenn keine Störungen drohen, wird Ihnen der entsprechende Frequenzbereich zugeteilt.
Die Nutzung von SNG ist für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen vorgesehen. Wenn die Nutzungsdauer kürzer ist, müssen Sie eine Kurzzeitfrequenzzuteilung beantragen.
Antrag auf Zuteilung von Frequenzen für Satellitenberichterstattung (SNG)
Im Fall der Antragstellung in Vertretung: Nachweis der Vertretungsberechtigung
Zusätzlich kann die Bundesnetzagentur von Ihnen verlangen:
Nutzungskonzept
Nachweise zu den subjektiven Zuteilungsvoraussetzungen
Zuverlässigkeit
Leistungsfähigkeit
Fachkunde
Voraussetzungen
Ihre Frequenznutzung beeinträchtigt keine bestehenden Funkverbindungen.
Die Nutzung ist für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen vorgesehen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühr für die Frequenzzuteilung
Die Frequenzzuteilung, unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung, ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur – Frequenzzuteilungen.
Jahresbeitrag für die Frequenzzuteilung
Als Inhaberin oder Inhaber einer Frequenzzuteilung zahlen Sie zusätzlich zur Gebühr für die Frequenzzuteilung jährliche Beiträge. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung. Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände und Kosten in einem Kalenderjahr. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich.