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Veranstaltungs-Ticker

 

Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz Anzeige


Volltext

Als Inhabende  eines Betriebes, welcher  den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, müssen Sie eine verantwortliche Person schriftlich bestellen. Der Name, Anschrift und die Geburtsdaten der schriftlich bestellten verantwortlichen Person muss der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden. Die zu betrachtenden verantwortlichen Personen werden definiert. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.


Rechtsgrundlage(n)

§ 21 Sprengstoffgesetz (SprengG)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__21.html

§ 19 Sprengstoffgesetz (SprengG)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__19.html


Erforderliche Unterlagen

Keine


Voraussetzungen

Die schriftlich bestellte Person muss im Besitz eines gültigen behördlichen Befähigungsscheins sein. Ein Befähigungsschein ist eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Sprengstoff.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Diese Anzeige können Sie schriftlich oder mit Hilfe eines Online Dienstes vornehmen.
Schriftlich:

  • Für die Anzeige gibt es kein spezielles Formular. Unter Umständen wurden im Rahmen der Erteilung einer erforderlichen Erlaubnis oder bei Anzeige der Unternehmung die verantwortlichen Personen bereits vor dem Start des Betriebes der zuständigen Behörde mitgeteilt.
  • Änderungen werden mittels einer formlosen schriftlichen Erklärung übermittelt.
  • In der schriftlichen Mitteilung wird der Vor- und Nachname, die Anschrift und die Geburtsdaten der verantwortlichen Person übermittelt.
  • Die Behörde prüft nach Eingang der Anzeige die Zuständigkeit und gibt im Falle einer nicht Zuständigkeit den Antrag an eine andere Behörde weiter.
  • Im Falle eines Korrekturbedarfes wird um Nachbesserung gebeten.
  • Nach eingetroffener Nachbesserung erfolgt eine erneute Prüfung der Anzeige auf Seiten der Behörde.
  • Abschließend wird die Anzeige betriebsbezogen archiviert.

Beantragung im Online Dienst:

  • Im Online Dienst tätigen Sie bitte die relevanten Eingaben über die verantwortliche Person oder die verantwortlichen Personen. 
  • Die Anzeige wird nach Absendung automatisch an die zuständige Behörde weitergeleitet.
  • Im Falles eines Korrekturbedarfes wird um Nachbesserung gebeten.
  • Nach eingetroffener Nachbesserung erfolgt eine erneute Prüfung der Anzeige auf Seiten der Behörde.
  • Abschließend wird die Anzeige betriebsbezogen archiviert. 
     

Bearbeitungsdauer

Keine


Fristen

Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung einer verantwortlichen Person ist unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann onli ne beantragt werden:


Fachlich freigegeben durch

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV)

;

Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

10.05.2022

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam


Postfach 90 02 36
14469 Potsdam
0331 8683-444