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Veranstaltungs-Ticker

 

Ausübung der Heilkunde Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie


Volltext

Psychotherapie darf nur von dafür ausgebildeten Personen ausgeübt werden. Sie können sie ausüben, wenn Sie eine Approbation

  • als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder
  • als Ärztin oder Arzt besitzen.

Wenn Sie diese Approbation nicht besitzen, können Sie auch als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker in der Psychotherapie tätig sein. Dafür benötigen Sie:

  • eine uneingeschränkte Erlaubnis oder
  • eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis

Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie können Sie Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen begleiten.

Nicht gestattet jedoch sind:

  • die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
  • das Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • das Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen

Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt. Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker dürfen Sie diese nicht führen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag,
  • Personalausweis oder Reisepass,
  • bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde,
  • tabellarischer Lebenslauf,
  • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
  • einen Nachweis über den Schulabschluss (mind. Hauptschule
  •  ein amtliches Führungszeugnis eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • eine ärztliche Bescheinigung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
  • ggf. weitere Dokumente und Nachweise (z.B. zusätzlich, wenn die Überprüfung nach Aktenlage erfolgt ein Diplom-Urkunde oder Master-Urkunde in Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie,

Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:

  • ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
  • ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie oder eine Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie nach Aktenlagenprüfung beantragen

Voraussetzungen

Sie müssen:

  • mindestens 25 Jahre alt sein
  • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
  • körperlich und geistig geeignet sein zur Ausübung der Heilkunde
  • die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
  • die bestandene Kenntnisprüfung nachweisen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühren für die Überprüfung sowie für die Erlaubniserteilung werden gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II Nr. 54), erhoben.


Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Bei bestandener Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
  • Sie legen die Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) bei der Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt der Stadt Potsdam ab.
  • Alternativ: Aktenlagenprüfung durch ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt

Bei Bestehen der Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) oder bei positiver  Prüfung (Aktenlagenprüfung) wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

;

Ministerium für Gesundheit und Soziales  des Landes Brandenburg


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

04.06.2025;16.06.2025

Zuständige Stelle

Das zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Gesundheit und Soziales
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam



14469 Potsdam
0331 866-0