Ausübung der Heilkunde Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie
Volltext
Psychotherapie darf nur von dafür ausgebildeten Personen ausgeübt werden. Sie können sie ausüben, wenn Sie eine Approbation
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder
als Ärztin oder Arzt besitzen.
Wenn Sie diese Approbation nicht besitzen, können Sie auch als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker in der Psychotherapie tätig sein. Dafür benötigen Sie:
eine uneingeschränkte Erlaubnis oder
eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie können Sie Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen begleiten.
Nicht gestattet jedoch sind:
die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
das Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
das Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen
Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt. Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker dürfen Sie diese nicht führen.
bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde,
tabellarischer Lebenslauf,
ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
einen Nachweis über den Schulabschluss (mind. Hauptschule
ein amtliches Führungszeugnis eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
eine ärztliche Bescheinigung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
ggf. weitere Dokumente und Nachweise (z.B. zusätzlich, wenn die Überprüfung nach Aktenlage erfolgt ein Diplom-Urkunde oder Master-Urkunde in Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie,
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie oder eine Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie nach Aktenlagenprüfung beantragen
Voraussetzungen
Sie müssen:
mindestens 25 Jahre alt sein
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
körperlich und geistig geeignet sein zur Ausübung der Heilkunde
die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
die bestandene Kenntnisprüfung nachweisen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühren für die Überprüfung sowie für die Erlaubniserteilung werden gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II Nr. 54), erhoben.
Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei bestandener Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Sie legen die Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) bei der Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt der Stadt Potsdam ab.
Alternativ: Aktenlagenprüfung durch ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt
Bei Bestehen der Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) oder bei positiver Prüfung (Aktenlagenprüfung) wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
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Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg