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Veranstaltungs-Ticker

 

Vorzeitige Leistungen im Rahmen der sozialen Entschädigung als Geschädigter beantragen


Volltext

Sie können soziale Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV in Anspruch nehmen, wenn Sie aufgrund des schädigenden Ereignisses gesundheitlich beeinträchtigt sind.

Bevor die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 SGB XIV festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der Krankenbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe und Besondere Leistungen im Einzelfall erhalten. Der Antrag betrifft nur Leistungen, die nicht von der Krankenkasse gewährt werden.

Sofern nach dem Ergebnis der Erstprüfung noch nicht endgültig über den Anspruch oder dessen Umfang entschieden werden kann, der Antrag jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Anerkennung führen wird, kann über die Erbringung vorläufig entschieden werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vorliegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung besteht. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die endgültige Entscheidung zu treffen.

Schädigende Ereignisse können zum Beispiel eine (körperliche oder psychische) Gewalttat, eine medizinische Behandlung oder eine Impfung sein. Die Entschädigung hilft, die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen zu bewältigen, eventuelle Einkommensverluste auszugleichen und die Kosten für medizinische Behandlungen und Rehabilitationen zu decken. Mögliche Betroffene können Zivildienstbeschädigte, Kriegsopfer, Impfgeschädigte oder Opfer von Gewalttaten sein.

Ob und in welche Leistungen für Sie in Betracht kommen, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung. 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Für den Erstantrag sind folgende Nachweise erforderlich:

  • Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel: Nachweis des Strafverfahrens (Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen), Nachweis der Impfung
  • ärztliche Bescheinigungen über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie
  • weitere medizinische Unterlagen (zum Beispiel Krankenhausbericht, Therapiebericht)

Falls Sie erforderliche Nachweise dem Antrag nicht beifügen, wird die zuständige Behörde aufgrund Ihrer Angaben von Amts wegen ermitteln und erbittet hierfür eine Einverständniserklärung.


Voraussetzungen

  • Sie haben eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten und können den direkten oder wesentlichen Zusammenhang nachweisen.
  • Ein Antrag auf vorläufige Entscheidung liegt vor und es besteht ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung.
  • Die Gewährung von vorzeitigen Leistungen ist nicht durch die Schwere oder die Art der Schädigung bedingt, sondern hängt von der Wahrscheinlichkeit der Feststellung eines tatsächlichen SGB XIV Tatbestands ab.
  • Sie haben entweder Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, sind aber in Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sich aber zum Tatzeitpunkt vorübergehend im Ausland befunden und haben dort durch ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Schädigung erlitten.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Der Antrag ist kostenlos


Verfahrensablauf

Die Behörde prüft Ihren eingereichten Antrag auf Gewährung von vorzeitigen Leistungen, erbittet bei Bedarf weitere Informationen und Nachweise und entscheidet über die Gewährung der Leistung sowie deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten, ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung benötigen:

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der zuständigen Behörde vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Im Fallmanagement wird bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen erörtert.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die Antragsformulare. Bitte fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Behörde zurück.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei Antragstellung per Post.

Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:

  • Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des Sozialen Entschädigungsrechts) ein.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche geprüft. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung benötigen:

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der zuständigen Behörde vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Im Fallmanagement wird bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen erörtert.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die Antragsformulare. Bitte fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Behörde zurück.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei Antragstellung per Post.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde. 


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

;

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

17.01.2024;15.04.2026

Zuständigkeit

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Abteilung 2 - Soziales Entschädigungsrecht

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung
Adresse
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
(Haus 5)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Adresse
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Adresse
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam