Förderung von Projekten aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) – eine Rückzahlung anzeigen
Volltext
Wenn Sie für eine Maßnahme aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) einen Zuwendungsbescheid des LASV erhalten haben und es werden Mittel während bzw. nach Beendigung der Maßnahme nicht mehr benötigt, ist dies dem LASV unverzüglich mitzuteilen. Sofern Haushaltsmittel nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung verbraucht wurden, ist unverzüglich die Bewilligungsbehörde zu informieren.
ggf. geänderte Unterlagen, die mit dem Antrag eingereicht wurden
Voraussetzungen
Sie haben einen Zuwendungsbescheid für eine Maßnahme aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) des LASV erhalten.
Sie sind verpflichtet, dem LASV unverzüglich Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheids mitteilen, wenn diese relevant für die Zuwendung (Nr. 5 ANBest) sind.
Daher ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn
Mittel während der Maßnahme bzw. nach Beendigung der Maßnahme nicht mehr benötigt werden
Haushaltsmittel nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung verbraucht wurden.
Über die Modalitäten der Rückzahlung werden Sie nach Ihrer Mitteilung informiert.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Zur Anzeige von Rückzahlungen rufen Sie das Online-Formular auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.
Über die Modalitäten der Rückzahlung werden Sie nach Ihrer Mitteilung informiert. Sie erhalten die Bankverbindung und das als Verwendungszweck anzugebene Kassenzeichen.
Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das LASV Kontakt zu Ihnen auf.
Bearbeitungsdauer
Die Zahlungsmodalitäten werden Ihnen zeitnah mitgeteilt.
Fristen
Über nicht mehr benötigte oder nicht innerhalb von drei Monaten verausgabte Mittel ist das LASV unverzüglich zu informieren.