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Veranstaltungs-Ticker

 

Förderung von Projekten aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) – eine Rückzahlung anzeigen


Volltext

Wenn Sie für eine Maßnahme aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) einen Zuwendungsbescheid des LASV erhalten haben und es werden Mittel während bzw. nach Beendigung der Maßnahme nicht mehr benötigt, ist dies dem LASV unverzüglich mitzuteilen. Sofern Haushaltsmittel nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung verbraucht wurden, ist unverzüglich die Bewilligungsbehörde zu informieren.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • keine
  • ggf. geänderter Finanzierungsplan
  • ggf. geänderte Unterlagen, die mit dem Antrag eingereicht wurden

Voraussetzungen

  • Sie haben einen Zuwendungsbescheid für eine Maßnahme aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) des LASV erhalten.
  • Sie sind verpflichtet, dem LASV unverzüglich Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheids mitteilen, wenn diese relevant für die Zuwendung (Nr. 5 ANBest) sind.
  • Daher ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn
  • Mittel während der Maßnahme bzw. nach Beendigung der Maßnahme nicht mehr benötigt werden
  • Haushaltsmittel nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung verbraucht wurden.
  • Über die Modalitäten der Rückzahlung werden Sie nach Ihrer Mitteilung informiert.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Zur Anzeige von Rückzahlungen rufen Sie das Online-Formular auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.

Über die Modalitäten der Rückzahlung werden Sie nach Ihrer Mitteilung informiert. Sie erhalten die Bankverbindung und das als Verwendungszweck anzugebene Kassenzeichen.

Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das LASV Kontakt zu Ihnen auf.


Bearbeitungsdauer

Die Zahlungsmodalitäten werden Ihnen zeitnah mitgeteilt.


Fristen

Über nicht mehr benötigte oder nicht innerhalb von drei Monaten verausgabte Mittel ist das LASV unverzüglich zu informieren.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg (MGS)


Zuständigkeit

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung
Adresse
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
(Haus 5)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Adresse
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Adresse
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam