Einsicht in Akten gewähren; im Amt in die Unterlagen schauen
Volltext
Unter Akteneinsicht versteht man das Recht von Verfahrensbeteiligten (z.B. Eigentümer, Beschuldigte, Kläger, Anwälte, Käufer, Makler, Entwurfsverfasser, Planungsbüros), offizielle Akten einer Behörde oder eines Gerichts einzusehen. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es, sich über den genauen Vorwurf, Beweismittel und den bisherigen Verfahrensablauf zu informieren. In erster Linie sind Beschuldigte, deren Anwälte, Geschädigte sowie Behörden berechtigt. Auch Zeugen, Privatpersonen oder Dritte können unter Umständen ein berechtigtes Interesse geltend machen. Das geltende Recht ist dabei maßgebend.
Rechtsgrundlage(n)
Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich nach einschlägigen Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel:
• für den Verteidiger des Beschuldigten aus § 147 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)
• für Betroffene aus § 49 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
• für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Bundesbehörden aus § 29 VwVfG bzw. § 8 EGovG bei elektronischer Aktenführung
• für Beteiligte eines Verwaltungsprozesses aus § 100 VwGO
• für die Parteien eines Zivilprozesses aus § 299 Abs. 1 ZPO, für am Verfahren nicht beteiligte Dritte aus § 299 Abs. 2 ZPO
• für alle natürlichen Personen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) in Brandenburg; Grundvoraussetzung ist der Nachweis eines berechtigten Interesses
Erforderliche Unterlagen
Eigentümernachweis – Grundbuchauszug oder Kaufvertrag,
Vertretungsvollmacht – wenn die Person nicht Eigentümer ist, bei Akteneinsichtnahme vor Ort – gültiger Personalausweis
Voraussetzungen
Antragstellung, Objektangaben: Anschrift, Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundstückes, Mitteilung des berechtigten Interesses
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung und der Art und Weise der Akteneinsichtnahme. (Termin vor Ort / Scans/ Kopien aus der Bauakte -> Zusendung per Post oder Mail)
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Behörde oder Einrichtung einen Antrag auf Akteneinsicht in Bauakten stellen. Die Durchführung der Akteneinsichtnahme hängt von dem Umfang und der Größe der Dokumente ab und wird von der bearbeitenden Person festgelegt.
Fachlich freigegeben durch
Stadt Bernau bei Berlin
Fachlich freigegeben am
14.07.2026
Zuständigkeit
Stadt- oder Kreisverwaltung entsprechend Ihres Anliegens
Zuständige Stelle(n)