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Einschränkung der Wassernutzung im Landkreis

 

Der Landrat des Landkreises Havelland als untere Wasserbehörde erlässt auf Grundlage des § 100
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende

 

 

ALLGEMEINVERFÜGUNG

 

 


1. Die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern durch das Pumpen oder Ableiten wird
gemäß §§ 44 und 45 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) für alle Oberflächengewässer
des Landkreises Havelland verboten. Dies gilt nicht für erlaubte Wasserentnahmen mittels
Saugwagen zur Bewässerung von Bäumen und Sträuchern auf öffentlichem Grund.


2. Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen, sowie Sportanlagen aus Brunnen, Zisternen und dem öffentlichen Trinkwassernetz wird bis zum 31. August 2023 in der Zeit von 10:00 bis 19:00
Uhr und im Monat September 2023 von 10:00 bis 18:00 Uhr verboten. Die Bewässerung von
Kleinstflächen mittels Gießkanne ist von diesem Verbot ausgenommen.


3. Die Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch oder baumschulisch genutzter Flächen aus dem
Grundwasser bleibt in den unter Ziffer 2 benannten Zeiten nur dann zulässig, wenn eine
ausschließlich in den verbotsfreien Zeiten durchgeführte Beregnung nicht ausreichend ist und in
der Folge Schäden entstehen würden. Auf Verlangen der Wasserbehörde sind entsprechende
Nachweise vorzulegen.


4. Die unter Ziffern 1 bis 3 genannten Verbote gelten auch für Entnahmen mit wasserrechtlicher
Erlaubnis.


5. Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft und gilt bis zum 30. September 2023. Unbeschadet von den Regelungen dieser
Allgemeinverfügung wird jedermann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG aufgefordert, mit dem Wasser
sparsam und verantwortungsvoll umzugehen.

 

6. Sofern eine Wasserentnahme zur Vermeidung erheblicher Schäden im Einzelfall unbedingt
erforderlich ist, kann ein Ausnahmeantrag schriftlich bei der unteren Wasserbehörde, Platz der
Freiheit 1, 14712 Rathenow oder per Fax unter 03321 403-5460 gestellt werden.


7. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung wird angeordnet.

 


Begründung:
Nach einem vergleichsweise regenreichen Frühjahr bis Ende April hat es seit Anfang Mai kaum noch
geregnet. In der Folge sind die Abflüsse von Havel, Dosse und Rhin stark zurückgegangen und bewegen
sich auf ein äußerst kritisches Niveau zu. Das im Winterhalbjahr im Dossespeicher und im
Rhinspeichersystem zurückgehaltene Wasser reicht noch für etwa zwei bis drei Wochen, wenn der
Regen weiterhin ausbleibt. Das Wasserdargebot im Großen Havelländischen Hauptkanal ist
gleichermaßen kritisch, eine katastrophale Entwicklung konnte bislang nur noch durch maßvolle
Wasserzufuhr aus dem Havelkanal in Verbindung mit Wasserrückhalt an den Wehren verhindert
werden.


Die Bodenwassergehalte in den oberen Bodenschichten sind durch den ausbleibenden Regen und dem
Anspringen der Vegetation bereits großflächig stark ausgezehrt.

 

Die Grundwasserstände haben sich im Frühjahr nur kurzzeitig leicht erholt und liegen jetzt erneut
unterhalb des Bereiches langjähriger Mittelwerte bis hin zum niedrigsten, je gemessenen
Grundwasserstand.


Diese Allgemeinverfügung ist aufgrund der oben genannten geringen Wasserführung an den
Fließgewässern und dem teils dramatischen Absinken des Wasserstandes der Seen und Teiche
erforderlich. Mit dem Verbot der Wasserentnahme aus den Oberflächengewässern soll dieser
besorgniserregenden Entwicklung, verbunden mit der Gefahr der Verschlechterung der
Wasserqualität bis zum Fischsterben so weit als möglich entgegengewirkt werden. Die Beschränkung
der Grundwasserentnahme gemäß § 8, 18 und 46 WHG ist erforderlich, um eine übermäßige
Beanspruchung des Grundwassers zu vermeiden. Die Beschränkung ist zudem erforderlich, weil durch
die Bewässerung tagsüber bei sommerlichen Temperaturen ein besonders hoher Wasserverlust durch
Verdunstung eintritt und somit eine Verschwendung darstellt. Mit dieser Beschränkung soll das in § 5
WHG für jedermann verbindliche Sparsamkeitsgebot wirksam umgesetzt werden.

 

Die Festsetzung unterschiedlicher Zeiträume gemäß der Ziffern 3 und 4 dieser Allgemeinverfügung
berücksichtigt das kürzer werdende Tageslicht im Interesse einer gefahrlosen Durchführung der
Bewässerung von Grün- und Gartenflächen. Das Verbot der Bewässerung aus Brunnen, Zisternen oder dem öffentlichen Netz zwischen 10:00 und 19:00 Uhr bzw. 18:00 Uhr stellt keine unzumutbare
Beschränkung dar. Die erlaubte Bewässerungszeit ist zumutbar und angemessen. Der Landkreis
Havelland ist als untere Wasserbehörde gemäß § 100 WHG i. V. m. §§ 124 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 126
Abs. 1 BbgWG zuständig. Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist § 45 i. V. m. § 44 BbgWG i. V. m.
§§ 18, 25, 26 und 46 WHG. Nach §§ 44, 45 BbgWG kann die untere Wasserbehörde im Einzelfall oder
durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereichs des Allgemein- und Anliegergebrauchs
oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um Beeinträchtigungen und
Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern. Wasserrechtliche Erlaubnisse können
widerrufen bzw. außer Kraft gesetzt werden, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten.

 

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen im Sinne des § 40
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die festgestellte Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder für
Einzelne überwiegt entgegenstehenden Interessen. Die Untersagung ist sowohl geeignet, erforderlich,
als auch angemessen, weil sie keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem
verfolgten Zweck der Abwendung der Gefahr für die Allgemeinheit oder für Einzelne steht.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 7 der Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 80
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse. Durch die
Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Eine
aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden
können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen
wäre der zur Aufrechterhaltung von gewässerökologischen Vorgängen erforderliche Mindestabfluss
nicht mehr gewährleistet oder noch weiter unterschritten. Demgegenüber treten eventuell
vorhandene Individualinteressen zurück. Zudem kann zum Schutz der Allgemeinheit nicht abgewartet
werden, bis die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nach einem Klageverfahren bestätigt wird.

 

Hinweis:
Illegale Wasserentnahmen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG mit einer Geldbuße von bis zu
50.000 EUR (§ 103 Abs. 2 WHG) geahndet werden.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei
dem Landrat des Landkreises Havelland in Rathenow erhoben werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO hat ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung keine
aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32 in 14469 Potsdam, gemäß § 80 Abs. 5 S. 1
VwGO beantragt werden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Dallgow-Döberitz
Di, 27. Juni 2023

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